Tischtennisclub Finow Eberswalde e.V.

SATZUNG

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt bis zur Eintragung den Namen „ TTC Finow Eberswalde “
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eberswalde. Gründungstag ist der 29.08.2000.
  3. Der Verein soll in der Vereinsregister des Amtsgerichtes Eberswalde eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen „ TTC Finow  Eberswalde“ den Zusatz „e.V.“.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Sportart Tischtennis und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Gefördert wird der Breiten-, der Leistungs- und der Wettkampfsport. Er strebt die Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch körperliche Betätigung und durch sportliche Leistung an. Dem Verein ist es ein besonderes Anliegen, den Kinder- und Jugendsport zu fördern.
  2. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Grundsätzlich betreibt der Verein den Amateursport, der auf dem olympischen Gedanken beruht.
  5. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder anderen Einrichtungen und Behörden dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 3

Mitgliedschaften in anderen Organisationen

Der Verein wird Mitglied im Landessportbund Brandenburg mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. Des weiteren tritt der Sportverein allen notwendigen Fachverbänden bei. Der Beitritt in andere Verbände ist jederzeit möglich.

§ 4

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Vereinsorgane regelt die vorliegende Satzung. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft und aller damit im Zusammenhang stellenden Fragen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ältestenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5

Organe und ständige Einrichtungen

  1. Mitgliederversammlung
  2. Präsidium
  3. Vorstand
  4. Ältestenrat
  5. Kassenprüfer

Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, bis zu 5 Beisitzern, dem Vorsitzenden des Ältestenrates und dem Jugendwart.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person beiderlei Geschlecht auf schriftlichen Antrag werden, wenn sie die Vereinssatzung durch deren Unterschrift anerkennt.
  2. Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  4. Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, steht dem Antragsteller bzw. einem gesetzlichen Vertreter binnen einer Frist von 14 Tagen des Beschwerderecht an den Ältestenrat zu, der sodann erneut und endgültig entscheidet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die Gründe der Entscheidung zu erfahren.
  5. Der Verein besteht aus:
    – aktiven Mitgliedern (Kinder, Jugendliche, Schüler und Erwachsene)
    – Ehrenmitgliedern und
    – fördernden Mitgliedern.

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich auf besondere Weise um den Verein oder um die Sportart Tischtennis verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Anträge, beschließt nach Prüfung durch den Ältestenrat und nach Zustimmung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder mit der Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Bei Minderjährigen ist diese Austrittserklärung auch durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterschrieben. Der Austritt kann nur zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Ausschluss eines Mitgliedes

    a) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
  • wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere den ungeschriebenen Gesetzen von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft,
  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind,
  • ist  das Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Verzug, so kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

    b) Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

    c) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    d) Das ausgeschlossene Mitglied kann sich binnen einer Frist von 14 Tagen beschwerdeführend an den Ältestenrat wenden, der dann endgültig entscheidet. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführende spätestens eine Woche vorher einzuladen. Die Beschwerdeführung hat aufschiebenden Charakter.

    4. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben sie auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

    5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein. Er hat alle in seiner Obhut befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 9

Mitgliedsbeiträge

  1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Grundsätzlich gilt die Finanzordnung des Vereins.
  2. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis hierfür zahlungspflichtiger Mitglieder bestimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen und Sonderbeiträge festlegen.
  5. Die Ausgestaltung der Beiträge und Umlagen sowie die Höhe und Sonderregelungen werden durch Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebühren- und Finanzordnung festgehalten.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 10

Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder wirken aktiv an den Beratungen der Mitgliederversammlung durch die Ausübung ihres Stimmrechtes zur Beschlussfassung mit. Zur Ausübung ihres Stimmrechtes sind nur Mitglieder ab 16 Jahren berechtigt.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen, die durch den Vorstand zu bestätigen sind, zu nutzen.
  3. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 11

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe, die Satzung des Landessportbundes Brandenburg, die Satzungen der entsprechenden Fachverbände sowie auch deren Beschlüsse zu befolgen.
  2. Alle Mitglieder haben die auf der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
  3. Sie wirken an allen Veranstaltungen des Vereins nach besten Kräften mit, um deren Erfolg zu sichern.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, in allen aus der Mitgliedschaft zu Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder der in § 3 genannten Verbände, ausschließlich dem im Verein bestehenden Ältestenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 12

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Rüge
  • zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot an Vereinsveranstaltungen

Maßregelungen sind schriftlich mit Begründung auszusprechen

§ 13

Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung üben die Vereinsmitglieder die ihnen bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte aus. Alle Mitglieder ab 16 Jahre sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
  3. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch Aushänge in der Tischtennishalle, Dorfstraße 9, 16227 Eberswalde und in der örtlichen Presse. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung soll bei deren Beginn festgestellt und protokollarisch festgehalten werden.
  5. Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand entsprechend Abs. 4 einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt. In diesem Fall ist die außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen durchzuführen.
  7. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins, bei Abwesenheit oder dessen ausdrücklichen Wunsch, einer der zwei Vizepräsidenten.
  8. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 22 der Vereinssatzung.


§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Diese Entscheidungen dürfen der Satzung des Vereins nicht widersprechen.
  2. Sie beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

    a) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer, der Mitglieder des Ältestenrates sowie des Vorsitzenden des Ältestenrates,
    b) Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    c) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr,
    d) Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes,
    e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen,
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung kann nur über Dinge und Fragen entscheiden, die auf der Tagesordnung enthalten sind.

§ 15

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium (a-c) und den übrigen Vorstandsmitgliedern (d-f), die alle zusammen den Vorstand bilden.

    Er setzt sich wie folgt zusammen: a) Präsident

                                                       b) Vizepräsident Sport

                                                       c) Vizepräsidenten Finanzen

                                                       d) bis zu 5 Beisitzern, aber mindestens zwei

                                                       e) dem Vorsitzenden des Ältestenrates

                                                       f) dem Jugendwart

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3. Die unter a-c genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB. Dabei ist der Präsident allein vertretungsberechtigt und die Vizepräsidenten nur gemeinsam zu zweit.

§ 16

Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Sinne der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand erarbeitet und verabschiedet den jährlichen Vereinsetat und Beachtung der Gemeinnützigkeit.
  3. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen
  4. Der Vorstand kann verbindliche Anordnungen erlassen.
  5. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, bei Ausscheiden oder dauerhafter Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu ersetzen.
  6. Das Präsidium ist berechtigt, zur Durchführung der Vereinsziele, haupt- und nebenamtliche Kräfte einzustellen.
  7. Das Präsidium ist ebenso berechtigt, zur Abwicklung der Geschäftsführung, einen hauptamtlichen Geschäftsführer einzustellen. Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
  8. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht aus persönlichen Gründen einen Antrag an den Vorstand auf vorzeitige Beendigung seiner Vorstandstätigkeit zu stellen. Dem Vorstand obliegt die Erörterung und Genehmigung des Antrages. Der Vorstand ist dann berechtigt, ein Vereinsmitglied in den Vorstand neu zu berufen. Sollten mehr als 50% des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands zurücktreten, sind umgehend Neuwahlen durchzuführen.


§ 17

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Vorrangig hat der Präsident die Aufgabe, den Verein nach außen zu vertreten.
    Des weiteren obliegt ihm die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsleitung des Vereines, außer über den Ältestenrat. Er unterzeichnet Sitzungsprotokolle, alle Protokolle über Vorstandssitzungen sowie alle verbindlichen Schriftstücke und Verträge im Rechtsverkehr des Vereins. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die beiden Vizepräsidenten den Verein nur dann gerichtlich und außergerichtlich vertreten können, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder dies wünscht.
  2. Der Vizepräsident Sport zeichnet für die Organisation aller sportlichen Belange des Vereins verantwortlich.
  3. Der Vizepräsident Finanzen verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Die Rechnungslegung erfolgt in der Mitgliederversammlung. Bei Inanspruchnahme der Hilfe steuerberatender Unternehmen ist er für die Zusammenarbeit und Verbindung zuständig.
  4. Den bis zu fünf Beisitzern sind weitere wichtige Aufgaben zu übertragen.


§ 18

Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Höchstzahl ist auf sieben begrenzt. Der Vorsitzende des Ältestenrates wird auf der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitglieder müssen mindestens 45 Jahre alt sein. Sie dürfen kein weiteres Amt im Verein innehaben.

Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.


§ 19

Aufgaben des Ältestenrates

  1. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, sich für ein gutes Vereinsleben im Sinne der Vereinssatzung und der Tradition des Vereins sowie der Tradition der Sportart Tischtennis in der Region einzusetzen und zwar besonders im Zusammenhalt der Vereinsmitglieder untereinander.
  2. Der Ältestenrat arbeitet aktiv bei eventuellen Satzungsänderungen mit.
  3. Der Ältestenrat vermittelt in Meinungsverschiedenheiten zwischen Vereinsmitgliedern.
  4. Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner endgültig über die Berufung eines Mitgliedes über seinen Ausschluss aus dem Verein gemäß § 8.
  5. Er tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem betroffenen Vereinsmitglied Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  6. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  7. Über jedes Zusammentreten des Ältestenrates ist Protokoll zu führen.

§ 20

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenbücher und die Belege für die Ausgaben. Zur Prüfung müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein. Eine Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal je Geschäftsjahr.
  3. Die Kassenprüfer dürfen unangemeldet Zwischenprüfungen durchführen.
  4. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 21

Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Vereinsmitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden oder Verlust nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 22

Beschlussfähigkeit

  1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  2. Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch schriftliche Einladung, Aushang, mündliche Einladung oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben wurde. Die Vorschriften des § 13 bleiben hiervon unberührt.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit die vorliegende Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt
  4. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt und beschlossen wurde.
  5. Alle Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen bis zwei Tage vor Versammlungsbeginn berechtigt. Die Vorschriften von § 13 bleiben unberührt.
    Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines Beschlusses der Versammlung.
  6. Die Vereinsorgane sind ermächtigt, ergänzende Vorschriften in einer Geschäftsordnung zu regeln, insbesondere kann die Art der Einberufung ergänzend geregelt werden.
  7. Jeder in den Organen des Vereins gefasste Beschluss ist protokollarisch festzuhalten.

§ 23

Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über Sitzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 24

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände des Vereins sind Eigentum des Vereins.

Ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 25

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Es muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
    Sind zu der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, so wird frühestens nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Eberswalde zu, mit der Aufgabe, es an sich etwa neue gemeinnützige Vereine mit der Sportart Tischtennis zu übertragen, der die Mehrzahl der bisherigen Mitglieder beitritt, andernfalls nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.

§ 26

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 15.09.2000 beschlossen. Sie tritt ab dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht in Kraft.